Tätigkeitsschwerpunkt / Praxisschild

I. Rechtsgrundlagen

§ 15 bis 19 Berufsordnung für Zahnärzte in Hessen
Weiterbildungsordnung
Zertifizierungsordnung

II. Zulässige Ankündigungen auf dem Praxisschild

Name
Berufsbezeichung Zahnarzt oder Zahnärztin
Akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind
Privatwohung
Fernsprechnummer / I-Net / E-Mail
Sprechstundenzeiten
Zulassung zu Krankenkassen
Gelbes Z / Privatlogo
Verlegung einer Praxis in neue Räume (1 Jahr lang)
Gebietsbezeichnungen
Kieferorthopäde / Oralchirurgie
Fortbildungsbezeichnungen: Kammerzertifikat “Fortbildung” oder
“Tätigkeitsschwerpunkte” jeweils für die Teilbereiche der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Implantologie
Parodontologie
Funktionslehre
Kinderzahnheilkunde
Endodontie
Voraussetzung für die Ankündigung “Kammerzertifikat” ist der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten mit einem Stand, wie er in einem entsprechendem Curriculum der wissenschaftlichen Gesellschaften vermittelt wird.
Voraussetzung für die Ankündigung eines “Tätigkeitsschwerpunktes” ist neben dem Nachweis der für das “Kammerzertifikat Fortbildung” vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten die Nachhaltigkeit der Tätigkeit in dem entsprechendem Teilbereich (zum Beispiel im Bereich Implantologie 70 Behandlungsfälle in drei Jahren).

III. Form der Ankündigung

Das Praxisschild soll nicht größer als 35 x 50 cm sein
Bei Ausweisung von Gebiets- oder Fortbildungsbezeichungen ist eine Größe von 35 x 65 cm statthaft
Die für das Praxisschild zulässigen Ankündigungen gelten sinngemäß auch für
a) Briefköpfe
b) Internetauftritte

Die neuen Fortbildungsbezeichnungen sind
- personengebunden
- nach dem Namen
- in höchstens der gleichen Schriftgröße
- nur in dem o. g. zulässigen Wortlaut (z. B. “Kammerzertifikat Fortbildung Implantologie” / “Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie”) zu führen.
Ein anderer Wortlaut (z.B. nur “Implantologie”) ist nicht zulässig.
Sinn und Zweck: Qualitätsmarke mit hessenweiter, gleichmäßiger Wiedererkennbarkeit für die Patienten (wie die Weiterbildungsgebiete).
Für Internetauftritte gilt die Besonderheit, dass die zunächst zugängliche Homepage des Praxisinhabers nur die für das Praxisschild zulässigen Ankündigungen enthalten darf. Auf den nachfolgenden Seiten können jedoch weitergehende Informationen
a) medizinisch, sachlicher, aufklärender Art
b) sowie Information über die organisatorische Inanspruchnahme der Praxis enthalten sein.