Berufsordnung für hessische Zahnärzte

Die Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen hat am 5.12. 1987 auf Grund der Vorschriften der §§ 2, 5, 17, 22, 23, 24 und 25 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 24.4.1986 (GVBI. I S. 122) die folgende Berufsordnung beschlossen, die mit Erlass vom 29.12.1987 vom Hess. Sozialminister genehmigt wurde.
Die Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen hat am 11. Juni 1994 § 14 und am 10. Dezember 1999 die § 15, 16 und 17 der Berufsordnung für hessische Zahnärzte geändert.

Präambel

Für jeden Zahnarzt gilt folgendes Gelöbnis:
“Ich verpflichte mich, meinen Beruf würdig und gewissenhaft nach den Gesetzen der Menschlichkeit auszuüben, meine zahnärztliche Tätigkeit in den Dienst der Gesundheitspflege zu stellen und dem mir im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dies gelobe ich feierlich.”

§ 1 Berufsausübung

1. Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf; er kann nur in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt werden. Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
- seinen Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit auszuüben,

- dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- sein Wissen und Können in den Dienst der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.
2. Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und den Notfalldienst erforderlichen Einrichtungen enthalten. Der freie Zugang zu den Praxisräumen muss auch für Zeiten des Notfallvertretungsdienstes gewährleistet sein. Die Praxis hat sich in einem Zustand zu befinden, der den Anforderungen ärztlicher Hygiene entspricht.
3. Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht oder ihm die Behandlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

4. Zu den besonderen Berufspflichten des Zahnarztes gehört die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung von Volkskrankheiten.

5. Der Zahnarzt hat der Meldepflicht nach den Vorschriften des Heilberufsgesetzes (§ 2 Abs. 2) nachzukommen.

6. Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

7. Der Zahnarzt ist verpflichtet, bei der Selbstverwaltung mitzuwirken.

§ 2 Fortbildung

Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch seine Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen.

§ 3 Schweigepflicht

1. Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, zu schweigen.
2. Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren.
3. Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung von Gesetzes wegen geboten ist.

4. Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und lehre dürfen der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist, es sei, dieser stimmt ausdrücklich einer Veröffentlichung zu.

§ 4 Sprechstunden und Praxis

1. Der niedergelassene Zahnarzt hat grundsätzlich seinen Beruf persönlich in eigener Praxis und eigener Verantwortung auszuüben. Der Zahnarzt darf anderen keine Verfügungsgewalt über die Praxis einräumen. Er darf keine Verpflichtungen eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen können.

2. Die zahnärztliche Behandlung hat in der Regel in den Praxisräumen stattzufinden. Die Sprechstunden und Behandlungszeiten sind so einzurichten, dass sie den Erfordernissen der zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechen.
3. Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung kann mit Zustimmung der Landeszahnärztekammer Hessen widerruflich und befristet eine Zweigpraxis errichtet werden. Auch in der Zweigpraxis muss der Praxisinhaber grundsätzlich persönlich tätig sein.

§ 5 Zahnärztliche Aufzeichnungen

1. Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen fortlaufend und für jeden Patienten getrennt aufzuzeichnen.
2. Zahnärztliche Aufzeichnungen, Krankengeschichten und Röntgenbilder sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften aufzubewahren. Bei ihrer Herausgabe sind die Bestimmungen über die zahnärztliche Schweigepflicht zu beachten.

§ 6 Gutachten und Zeugnisse

1. Für den Vorschlag von Gutachtern sind die zahnärztlichen Berufsvertretungen zuständig. Die Übernahme einer zahnärztlichen Behandlung durch den Gutachter bedarf der Zustimmung der Berufsvertretung. Der Zahnarzt ist zur Erstellung von Gutachten verpflichtet, sofern nicht im Einzelfalle schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
2. Bei der Ausstellung zahnärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Zahnarzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine zahnärztliche Überzeugung auszusprechen. Der Zweck des Schriftstückes und sein Empfänger sind anzugeben. Gutachten und Zeugnisse sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.
3. Die Abgabe von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft, wenn dafür Sorge getragen wird, dass sie nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden.

§ 7 Zahnärztliche Gebühren

1. Der Zahnarzt hat seine Gebühren, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den Bestimmungen der zahnärztlichen Gebührenordnung zu berechnen. Er darf die Sätze der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte nicht in unlauterer Weise unter- oder überschreiten.
2. Auf Verlangen des Patienten hat der Zahnarzt die Gebührenrechnung über die durchgeführten Leistungen nach den Leistungssätzen der Gebührenordnung aufzugliedern.
3. Eine zahnärztliche Behandlung in Notfällen darf nicht von einer Vorleistung abhängig gemacht werden.
4. Bei der Planung besonders umfangreicher Leistungen soll der Patient vorher auf die voraussichtliche Höhe des Honorars sowie der Material- und Laborkosten hingewiesen werden. Zur Vermeidung von Rechtsschwierigkeiten soll das Honorar möglichst schriftlich vereinbart werden.

§ 8 Kollegiales Verhalten

1. Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und sich im Verhältnis zu ihnen aller standesunwürdigen Mittel zu enthalten.
2. Herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
3. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen. Die freie Arztwahl muss jedoch gewährleistet bleiben.
4. Der Zahnarzt darf andere Zahnärzte oder Ärzte konsiliarisch in Anspruch nehmen.
5. Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder einem Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.
6. Der Zahnarzt darf Patienten einem anderen Zahnarzt, einem Arzt oder einer Krankenanstalt nicht seines eigenen Vorteils wegen zuweisen.

§ 9 Gegenseitige Vertretung

1. Die niedergelassenen Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten.
2. Steht der Zahnarzt während der Sprechstundenzeit nicht zur Verfügung, so hat er zur Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

§ 10 Notfallvertretungsdienst

1. Der niedergelassene Zahnarzt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfallvertretungsdienst teilzunehmen. Die Einzelheiten der Einrichtung und Durchführung des Notfallvertretungsdienstes sowie die Voraussetzungen für eine Befreiung werden in einer Notfallvertretungsdienstordnung geregelt. Sie ist Bestandteil der Berufsordnung.
2. Die Einrichtung eines Notfallvertretungsdienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten Sorge zu tragen, sofern es deren Krankheitszustand erfordert.
3. Der Zahnarzt hat sich auch für den Notfallvertretungsdienst fortzubilden.

§ 11 Assistenten und Vertreter

1. Als Assistent oder Vertreter dürfen nur approbierte Zahnärzte oder ihnen nach § 13 Zahnheilkundegesetz gleichgestellte Personen beschäftigt werden. Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Der Vertreter kann nur befristet und nur dann eingestellt werden, wenn der Praxisinhaber wegen Urlaubs, Fortbildung, Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen in der Praxis nicht selbst tätig sein kann. Die Einstellung eines Vertreters ist der Landeszahnärztekammer mitzuteilen, wenn sie den Zeitraum von 6 Wochen überschreitet.
3. Die Einstellung eines Assistenten ist der Landeszahnärztekammer anzuzeigen.
4. Assistenten ist die Ausübung von Nebentätigkeit außerhalb der Praxis nur mit Zustimmung des Praxisinhabers gestattet. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Praxisinhabers beeinträchtigt werden.
5. Zahnärzte, die auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verzichtet haben oder gegen die rechtskräftig ein Berufsverbot verhängt worden ist, dürfen nicht vertreten werden. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ruht, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Landeszahnärztekammer vertreten werden.
6. Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann zugunsten der Hinterbliebenen bis zum Schluss des auf den Tod folgenden Kalendervierteljahres vertretungsweise durch einen Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Landeszahnärztekammer verlängert werden.

§ 12 Gemeinsame Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit

Der Zusammenschluss von Zahnärzten zur gemeinsamen Ausübung des Berufs, zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen ist der zuständigen Berufs-ertretung anzuzeigen. Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muss die freie Arztwahl gewährleistet sein.

§ 13 Aus- und Fortbildung von Zahnarzthelferinnen

1. Der Zahnarzt, der Zahnarzthelferinnen aus- oder fortbildet, hat sich mit den für die Berufsausbildung oder Berufsfortbildung geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Insbesondere hat er die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Der ausbildende Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass der Auszubildenden oder der Fortzubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Berufszieles erforderlich sind.

2. Der Zahnarzt darf Zahnarzthelferinnen nur nach Anweisung und unter Aufsicht für Aufgaben einsetzen, für die sie nach dem Berufsbildungsgesetz aus- und fortgebildet sind. Hierbei ist der Rahmen zu beachten, der durch das Zahnheilkundegesetz vorgezeichnet ist.

§ 14 Übertragung einer zahnärztlichen Praxis

1. Der Vertrag über die Übertragung der Praxis an einen anderen Zahnarzt ist der Landeszahnärztekammer vor Abschluss vorzulegen. Der Zahnarzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten
und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
2. Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen. Die Bezeichnung als “Nachfolger” auf dem Schild, auf Briefbögen oder anderen Ankündigungen ist unstatthaft.

§ 15 Führung von Berufs- und Gebietsbezeichnungen, Titeln und Graden

1. Zahnärzte dürfen die Berufsbezeichnung “Zahnarzt” oder “Zahnärztin” nur in der geschlossenen Schreibweise führen.
2. Der Zahnarzt kann weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen (Gebietsbezeichnungen). Gebietsbezeichnungen bestimmt die zuständige Berufsvertretung in der Weiterbildung. Der Zahnarzt kann Tätigkeitsschwerpunkte nach Maßgabe des Anhangs “Tätigkeitsschwerpunkte” zur Berufsordnung ausweisen.
3. Die Zertifizierung von Fortbildungsangeboten richtet sich nach der Zertifizierungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen.
4. Der Zahnarzt kann Kammerzertifikate Fortbildung / Tätigkeitsschwerpunkte nach Maßgabe der Zertifizierungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen ausweisen.

5. Daneben dürfen Zusätze über akademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, geführt werden. Titel aus Bereichen außerhalb der Medizin dürfen nicht geführt werden.

§ 16 Anzeigen und Verzeichnisse

1. Zur Unterrichtung der Bevölkerung darf der Zahnarzt Anzeigen nur in den örtlichen Zeitungen aus folgenden Anlässen aufgeben:
– dreimal innerhalb von drei Wochen
a) bei Niederlassung und Zulassung

b) bei Verlegung der Praxis
– je einmal
c) vor oder nach einer über zwei Wochen dauernden Abwesenheit
d) bei Beginn und Ende einer Krankheit
Die Anzeige darf darüber hinaus nur Name, Titel, Tätigkeitsschwerpunkte, Anschrift, Telefonnummer und Sprechstundenzeit enthalten und soll einspaltig sein.
2. Stellenanzeigen dürfen keine Formulierungen, auch nicht in versteckter Form, enthalten, die einer Werbung für die eigene Praxis gleichkommen.
3. Die Form und Größe aller Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen Gewohnheiten richten.
4. Der Zahnarzt darf sich, abgesehen von amtlichen Verzeichnissen, nicht in Sonderverzeichnisse aufnehmen lassen. In amtlichen Verzeichnissen dürfen nur Name, Berufsbezeichnung, Gebietsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und Sprechstundenzeiten angegeben werden. Die druckmäßige Hervorhebung des Namens und der Berufsbezeichnung in einfachem Fettdruck ist zulässig. Andere Angaben dürfen nicht druckmäßig hervorgehoben werden.

§ 17 Praxisschilder

1. Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung und ggf. die Gebietsbezeichnung anzugeben. Daneben dürfen die Praxisschilder die in §15 genannten Zusätze, Privatwohnung, Fernsprechnummer, Sprechstundenzeiten sowie einen Zusatz über die Zulassung zu Krankenkassen enthalten. Das Führen anderer Zusätze ist nicht gestattet.
2. Praxisschilder sollen die Größe 35 x 50 cm nicht überschreiten. Praxisschilder, die zusätzlich ein Kammerzertifikat Fortbildung / einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen, dürfen eine Größe von 45 x 65 cm nicht überschreiten. Sie dürfen nur vor oder an dem Haus angebracht werden, in dem die Praxis ausgeübt wird. Zulässig ist üblicherweise nur ein Schild, im Falle eines Eckhauses sind zwei Schilder zulässig. Weitere Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der Landeszahnärztekammer.
3. Die Verlegung einer Praxis in neue Räume darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild an der früheren Praxisstelle mitgeteilt wer- den. Der Zahnarzt darf von seinem Umzug nur seine Patienten, und zwar die des letzten Jahres benachrichtigen.

§ 18 Sonstige Ankündigungen

Für sonstige im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende Verlautbarungen, insbesondere für Briefbögen, Rezeptformulare und Stempel, gelten die Bestimmungen der §§15 und 17.

§ 19 Öffentliche Werbung und Anpreisung

1. Jede Werbung und Anpreisung ist dem Zahnarzt untersagt.
2. Es ist dem Zahnarzt untersagt, die Berufsbezeichnung “Zahnarzt” sowie Gebietsbezeichnungen für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. Ausgenom-men sind Veröffentlichungen in Fachkreisen.
3. Der Zahnarzt darf Dritten im Rahmen seiner Berufsausübung keine Vergünstigungen in unlauterer Weise für seinen eigenen Vorteil anbieten.
4. Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, eine Werbung für die eigene Praxis mit der Besprechung von Heilmitteln oder Heilverfahren, Veröffentlichungen oder Vorträgen zu verbinden, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.
5. Der Zahnarzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

§ 20 Zahnärztliche Laboratorien

Werden in einer zahnärztlichen Praxis Zahnersatz, kieferorthopädische Hilfsmittel oder andere therapeutische Hilfsmittel hergestellt, so muss hierfür ein eigener in sich abgeschlossener Raum zur Verfügung stehen, der zweckentsprechend ausgerüstet den hygienischen Anforderungen genügt.

§ 21 Staatlich anerkannte Dentisten

Die Bestimmungen der Berufsordnung finden auf staatlich anerkannte Dentisten oder den staatlich anerkannten Dentisten gleichgestellte Personen entsprechende Anwendung.

§ 22 Verstöße gegen die Berufsordnung

Verstöße gegen diese Berufsordnung unterliegen der Beurteilung durch die Berufsgerichte, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 23 Inkrafttreten

Für das Inkrafttreten der Berufsordnung gilt § 21 der Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen.
Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für hessische Zahnärzte vom 25.3.1956 in der Fassung vom 15.6.1971 außer Kraft.
Die Genehmigung der von der Delegiertenversammlung der LZKH am 5.12.1987 beschlossenen Änderung des § 4 der Berufsordnung erfolgte durch den Erlass des Hess. Sozialministers, gem. § 17 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 24.4.1986 (GVBI.1, S.122) geändert durch Gesetz vom 4.11.1987 (GVBI. I, S.193) am 29. Dezember 1987.
Das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Erlass vom 22. Juli 1994 (Geschäftszeichen IIID1 -18b 04.13.07) die Änderung der Berufsordnung genehmigt.
Die Änderung der §§ 15, 16 und 17 und des Anhangs zu § 15 der Berufsordnung wurde vom Hessischen Gesundheitsministerium am 15. Dezember 1999 genehmigt.

Hessisches Sozialministerium
Wiesbaden, 21. Mai 2001